Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der KSG Gerätetechnik GmbH im Geschäftsverkehr mit Unternehmern
1. Geltung der Bedingungen
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern. Sie gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden sowie auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder in einem Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen.
(4) Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2000.
2. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(3) Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 12 Werktagen annehmen.
(4) Angaben im Sinne des Abs. 1 sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits, durch Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 I 3 BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.
(5) Zeichnungen und Muster, die wir dem Käufer zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zur Verfügung gestellt noch zur Ansicht übergeben oder vervielfältigt werden.
(6) Die in der Auftragsbestätigung genannte Liefermenge ist eine Zirka-Angabe, geringfügige Mehr- oder Mindermengen bis zu 10% der Auftragsmenge sind zulässig. Der Preis ergibt sich insoweit aus der gelieferten Menge multipliziert mit dem vereinbarten Stückpreis.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise „netto, ab Werk“ und ohne Verpackung. Zusätzliche Ausgaben, etwa für den Abschluss von Versicherungen, gehen zu Lasten des Bestellers und bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Kaufpreiszahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Lieferdatum der Ware und Erhalt der Rechnung ohne Abzug oder innerhalb von 10 Tagen nach Lieferdatum unter Abzug von 2% Skonto bar oder per Überweisung zu leisten. Sie gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht.
(4) Andere Zahlungsformen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Dadurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt der Besteller.
(5) Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.
4. Lieferung und Mitwirkungspflichten
(1) Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus diesem Vertrag. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller unzumutbar sind.
(2) Sind Teillieferungen für den Besteller zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.
(3) Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(4) Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten.
(5) Stellt sich nach Abschluß des Vertrages heraus, daß der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(6) Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Daneben können wir Mahnspesen in Höhe von 15 Euro je Mahnung und Verzugszinsen in gesetzlicher oder banküblicher Höhe verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
5. Verzögerungen der Lieferung
(1) Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von uns nicht beherrschbaren Umständen bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
(2) Im Fall des Lieferverzugs ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1,5 % des Lieferwertes, maximal 10 % des Lieferwertes zu verlangen. Der Besteller kann uns ferner schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 15 Werktage betragen muss. Nach ihrem fruchtlosem Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Schadensersatzhaftung ist auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
(3) Abs. 2 gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht. Er gilt auch nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
6. Erfüllungsort und Gefahrübergang
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Wir versenden stets, auch bei Franko-Lieferungen, auf Gefahr des Empfängers. Die Ware wird von uns grundsätzlich nicht versichert. Die Lieferpflicht gilt als erfüllt, wenn die Ware dem Transportunternehmer übergeben ist oder das Werk verlassen hat.
7. Sachmängel
(1) Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB.
(2) Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.
(3) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr als 50% des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
(4) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt, oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(5) Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(6) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ beruht, haften wir im übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.
(7) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Für Sachmängel haften wir nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(9) § 478 BGB bleibt durch die Abs. 2 – 8 unberührt.
8. Sonstige Schadensersatzhaftung
(1) Die Bestimmungen in Nr. 7 Abs. 5 – 7 gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen.
(2) Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 II, 311a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.
(3) Für unsere Deliktshaftung gelten die Bestimmungen in Nr. 7 Abs. 5 – 7 entsprechend.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Verjährung
(1) Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers verjährt vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB grundsätzlich in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(2) Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB ein Jahr.
(3) Für Ansprüche aus dem ProdHaftG und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
10. Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.
(3) Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.
(5) Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
(6) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% oder ihren Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt.
11. Datenschutz
Wir behalten uns das Recht vor, das Geschäft über eine Kreditversicherung abzusichern und dem Versicherungsgeber die erforderlichen Daten des Bestellers zu übermitteln. Die Erlaubnis zur Datenspeicherung ist nach § 23 Bundesdatenschutzgesetz gegeben. Die Benachrichtigung von der Speicherung der Daten gemäß § 26 Abs. 1 BDSG hiermit erfolgt.
12. Sonstige Bestimmungen
(1) Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
(3) Ist der Besteller Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit ihm unser Sitz. Dieser Gerichtsstand ist nicht ausschließlich.
(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(Stand: 05.01.2002)
Allgemeine Einkaufsbedingungen der KSG Gerätetechnik GmbH im Geschäftsverkehr mit Unternehmern
1. Geltung der Bedingungen
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
(2) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Annahme der Leistungen. Dies gilt nicht für Erklärungen des Verkäufers über den Eigentumsvorbehalt an von ihm gelieferter Ware in den Ausgestaltungen, die vom Gesetz und der Rechtsprechung anerkannt sind, wobei aber ein Konzernvorbehalt sowie eine Verpflichtung des Käufers zur Weiterleitung des Eigentumsvorbehaltes ausgeschlossen ist.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(4) Soweit sich aus diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2000.
2. Vertragsschluss und Geheimhaltung
(1) Angebote sind grundsätzlich schriftlich und für den Käufer kostenlos abzugeben. Bestellungen sind für den Käufer nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erteilt werden. Der Schriftform bedürfen ebenfalls Minderungen oder Ergänzungen bereits erteilter Aufträge.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 10 Werktagen anzunehmen. Weichen Auftragsannahme oder Auftragsbestätigungen des Verkäufers von der Bestellung des Käufers ab, so ist dieser ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit der schriftlichen Zustimmung des Käufers zustande, anderenfalls durch mit der Bestellung gleichlautende Auftragsbestätigung des Verkäufers oder durch stillschweigende Annahme der Bestellung des Käufers.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, Mustern, Modellen und dergleichen behalten wir Eigentums-, gewerbliche Schutz- und Urheberrechte vor. Sie unterliegen strikter Geheimhaltung und dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages, solange das darin enthaltene Fertigungswissen nicht allgemein bekannt geworden ist.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Der Preis schließt Lieferung „frei Haus“, einschließlich versandfähiger Normalverpackung, ein.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Zweifel im Preis enthalten.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Rechnungen die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer den dortigen Vorgaben entsprechend anzugeben.
(4) Wir bezahlen, soweit nicht anders vereinbart, den Kaufpreis innerhalb von 10 Werktagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto, innerhalb von 30 Werktagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 60 Werktagen nach Lieferung und Rechnungserhalt netto.
4. Lieferung und Abnahme
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Lieferfristen laufen ab dem Bestelldatum.
(2) Die Abnahmefrist des Käufers verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, insbesondere auch Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen und Transportschwierigkeiten, die der Käufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Abnahme des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Abnehmern des Käufers auftreten, die im Kaufvertrag bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für die Lieferzeit, falls derartige Umstände unter den gleichen Voraussetzungen in der Sphäre des Verkäufers auftreten. Derartige Hindernisse sind der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Werden Abnahme oder Lieferung infolge der vorbezeichnete Umstände unmöglich, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
(3) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1,5 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, daß infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Am Versandtage sind die Rechnungen in 2-facher Ausfertigung an den Käufer abzusenden. Sie dürfen der Sendung nicht beigefügt werden. Die Rechnungen müssen enthalten: Nummer und Datum des Auftrags, Datum der Lieferung, Brutto- und Reinnettogewicht jeder Verpackungseinheit, Außenmaße jeder Verpackungseinheit in cm sowie die genauen Bezeichnungen für jeden Artikel. Sind die Angaben unrichtig oder unvollständig, so haftet der Lieferer für alle hierdurch entstehenden Kosten.
5. Erfüllungsort und Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
(2) Die Lieferung hat, soweit die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart haben, „frei Haus“ zu erfolgen. Im Zweifel tritt der Gefahrübergang im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer ein.
6. Sach- und Rechtsmängel
(1) Wir haben die Ware innerhalb angemessener Frist nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort auf Sachmängel zu untersuchen. Mängelrügen gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wareneingang erfolgen. Sofern wir die Ware im normalen Geschäftsverkehr umsenden oder weiterleiten und dies dem Lieferanten rechtzeitig anzeigen, verlängert sich die Untersuchungs- und Rügefrist entsprechend.
(2) Alle vereinbarten Maße, Gewichte und Qualitätsbezeichnungen in der Bestellung oder Auftragserteilung gelten als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 BGB.
(3) Der Lieferant haftet für Sachmängel im Rahmen der Abs. 3 und 4 verschuldensunabhängig.
(4) Weist die Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel auf, so können wir Nacherfüllung oder Minderung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Kosten hierfür trägt der Lieferant.
(5) Hat der Lieferant einen erfolglosen Nacherfüllungsversuch unternommen, die Nacherfüllung unberechtigt verweigert oder eine angemessene Nachfrist verstreichen lassen, so können wir den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(6) Das gesetzlichen Rücktrittsrecht, das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auch Schadensersatz statt der Leistung und das Rückgriffsrecht gemäß §§ 478, 479 BGB bleiben vorbehalten.
(7) Für Rechtsmängel haftet der Lieferant verschuldensunabhängig.
7. Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, daß durch seine Lieferung und ihre für ihn voraussehbare Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden.
(2) Werden wir von dritter Seite wegen einer solchen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so stellt uns der Lieferant auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei und erstattet uns alle aus der Inanspruchnahme entstehenden notwendigen Aufwendungen.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns gestellten Unterlagen, Mustern, Modellen oder ähnlichen Vorgaben hergestellt hat und nicht weiß und wissen muß, daß dadurch Schutzrechte verletzt werden.
8. Allgemeine Haftung
(1) Sofern der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Soweit wegen eines solchen Produktschadens Rückrufmaßnahmen geboten sind, ist der Lieferant in denselben Grenzen auch zur Erstattung der dafür erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.
(3) Andere Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden.
(2) Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Fall der Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen in diesem Zeitpunkt. Für den Fall, daß die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, verpflichtet sich dieser, uns anteilig Miteigentum zu übertragen.
(3) An von uns gestellten oder finanzierten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung oder Bearbeitung der von uns bestellten Ware einzusetzen. Er ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern und zu warten.
10. Verpackung
Bei der Ausgestaltung der Verpackung hat der Verkäufer unbedingt die Vorschriften der Verpackungsordnung in der jeweils gültigen Fassung zu beachten und sicherzustellen, dass die Verpackungen stofflich verwertet werden können (keine Verbundverpackungen, Sortenreinheit). Dabei gilt, dass Transport- und Umweltverpackungen und alle Verkaufsverpackungen ein Emblem des entsprechenden dualen Systems tragen müssen (REZI, Grüner Punkt) oder im Zweifel für den Käufer kostenfrei an den Verkäufer zurückgegeben werden können.
11. Datenschutz
Der Verkäufer verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit den Aufträgen zur Kenntnis gelangenden Umstände als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Er haftet dem Käufer für alle Schäden, die aus der Verletzung dieser Pflicht entstehen. Der Verkäufer ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Käufers befugt, auf die Geschäftsverbindungen zwischen dem Käufer und dessen Abnehmern Bezug zu nehmen. Er hat die ihm bekannt werdenden Adressen vom Kunden des Käufers geheim zu halten.
12. Allgemeines
(1) Die Rechte des Lieferanten aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar. Insbesondere ist der Verkäufer nur mit schriftlicher Zustimmung des Käufers berechtigt, Forderungen gegen den Käufer an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht für Vorausabtretungen aufgrund verlängertem Eigentumsvorbehaltes. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
(2) Ist der Lieferant Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit ihm unser Sitz. Dieser Gerichtsstand ist nicht ausschließlich.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG).
(Stand:05.01.2002)